Statuten

I Name, Sitz, Dauer

Art.1 Name

Unter dem Namen "insieme Ausserschwyz" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB)

Art.2 Sitz

Der Sitz befindet sich am jeweiligen Domizil des Sekretariates.

Art.3 Dauer

Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt

II Zweck

Art.4 Zweck

Der Verein hat gemeinnützigen Charakter, ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen der Menschen mit einer geistigen Behinderung durch:

a) den Zusammenschluss der Angehörigen von Menschen mit einer geistigen Behinderung und interessierten Personen

b) Vermittlung und Kontakt zu Behörden, Kirchen, Fürsorge-Institutionen und zur Presse

c) Aufklärung der Öffentlichkeit über die Anliegen der Menschen mit einer geistigen Behinderung

d) Zusammenarbeit mit dem Dachverband, schweizerischen, kantonalen und regionalen Institutionen im Dienste der Menschen mit einer geistigen Behinderung und deren Angehörigen

e) Schaffung eigener Institutionen, Angebote und Dienstleistungen im Dienste der Menschen mit einer geistigen Behinderung und deren Angehörigen

III Mitgliedschaft

Art.5 Mitgliedschaftsarten

"insieme Ausserschwyz" besteht aus:

a) Aktivmitgliedern

b) Gönnermitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

Art.6 Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit je einer Stimme.

Art. 7 Aktivmitglieder

Aktivmitglieder können Personen werden, die für Menschen mit einer geistigen Behinderung zu sorgen haben, deren Interessen vertreten oder Menschen mit einer geistigen Behinderung. Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied kann jederzeit erfolgen.

Art. 8 Gönnermitglieder

Die Gönnermitglieder unterstützen den Verein moralisch und finanziell. Als Gönnermitglieder können Privatpersonen und juristische Personen (Vereine, Kirchen, privatwirtschaftliche Unternemungen, Behörden, Heime usw.) beitreten.

Art. 9 Ehrenmitglieder

Als Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, welche sich um den Verein in hervorrageder Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Aktiv- und Gönnermitglieder, sind jedoch jeder Beitragspflicht enthoben.

Art. 10 Eintritt / Austritt / Ausschluss

Aktiv- und Gönnermitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Jahresbeitrages. Sie erlischt durch die schriftliche Austrittserklärung.

Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Erinnerung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann ohne Nennung von Gründen durch den Vorstand beschlossen werden (Art. 72 Abs. 1 und 2 ZGB).

Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.

IV Finanzen

Art.11 Einnahmen

Der Verein verfügt über folgende Einnahmen:

a) Die durch die Vereinsversammlung festzusetzenden jährlichen Mitgliederbeiträge der Aktiv- und Gönnermitglieder. In besonderen Fällen hat der Vorstand das Recht, Ermässigungen zu gestatten. Die Höhe der ordentlichen und zusätzlichen Beiträge pro Jahr darf total Fr. 100.00 pro Mitglied nicht überschreiten.

b) Beiträge von Spendern

c) Öffentliche Subventionen

d) Erträge aus Vereinsaktivitäten

Art. 12 Haftung / Ansprüche

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

Die Mitglieder haften nur für die ihnen durch Statuten und Beschlüsse auferlegten Beiträge.

Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

Art. 13 Rechnungs- und Vereinsjahr

Der Vorstand bestimmt das Rechnungs- und Vereinsjahr.

V Organe

Art. 14 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Vereinsversammlung

b) der Vorstand

c) die Kontrollstelle

lit a) Die Vereinsversammlung

Art. 15 Einberufung der Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung findet in der Regel in den ersten drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.

Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden auf Begehren des Vorstandes, der Kontrollstelle oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es unter Angabe des Zweckes schriftlich verlangen, abgehalten. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand innerhalb von 60 Tagen.

Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich oder mittels Email unter Angabe von Ort, Datum und Zeitpunkt sowie der Traktanden und Anträge an die letztbekannte Post- oder Email-Adresse jedes einzelnen Mitgliedes. Die Einladung hat mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstage zu erfolgen.

Art. 16 Anträge an die Vereinsversammlung

Anträge der Mitglieder sind schriftlich begründet spätestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung an den Vorstand zu richten.

Art. 17 Befugnisse der Vereinsversammlung

Die Befugnisse der Vereinsversammlung sind:

a) Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle

b) Ernennung der Ehrenmitglieder

c) Abnahme der Jahresrechnung, Entgegennahme des Jahresberichtes, Genehmigung des Budgets und Entgegennahme des Kontrollstellenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle

d) Festlegung der Höhe der ordentlichen Mitgliederbeiträge der Aktiv- und Gönnermitglieder sowie allfällig ausserordentlicher Beiträge im Rahmen der Statuten

e) Festsetzung und Änderung der Statuten

f) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und stimmberechtigter Mitglieder

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h) Beschlussfassungen, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind

Art. 18 Beschlussfassung der Vereinsversammlung

Beschlüsse werden - unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen - mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit offenem Handmehr, sofern die Vereinsversammlung nicht eine andere Art der Durchführung beschliesst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

lit b) Der Vorstand

Art. 19 Konstituierung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, welche in ihrer Vorstandsfunktion ehrenamtlich tätig sind. Mit Ausnahme des Präsidenten und des Vize-Präsidenten, die durch die Vereinsversammlung bestimmt werden, konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 20 Wahlen des Vorstandes

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Der Präsident und der Vize-Präsident sowie rund die Hälfte des übrigen Vorstandes werden in abwechselnden Jahren gewählt. Bei unterjährigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Vereinsversammlung einen Ersatz bestimmen.

Art. 21 Einberufung des Vorstandes

Der Vorstand wird durch den Präsidenten nach Bedarf oder auf schriftliches Gesuch hin von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen.

Art. 22 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand ist das operative und strategische Organ des Vereins. Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind.

Zur Entlastung des Vorstandes kann der Vorstand die Geschäftsleitung und/oder Ressortleitung(en) delegieren. Die Überwachung und Kontrolle der delegierten Arbeiten bleibt dem Vorstand vorbehalten.

Art. 23 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder bei dessen Abwesenheit der Vize-Präsident oder bei dessen Abwesenheit der Sitzungsleiter den Stichentscheid.

Für vorangekündigte Traktanden kann bei Abwesenheit eine schriftliche Stimmabgabe erfolgen. Für andere Traktanden besteht bei Abwesenheit kein Stimmrecht.

Art. 24 Zeichnungsberechtigung des Vorstandes

Der Verein wird nur durch Kollektiv-Unterschrift verpflichtet. Der Vorstand bestimmt die Zeichnungsberechtigten und deren Zeichnungsberechtigung.

it c) Kontrollstelle

Art. 25 Zusammensetzung

Die Kontrollstelle besteht aus 3 Mitgliedern mit je einem Vertreter aus den Bezirken March, Höfe und Einsiedeln, welche alle zwei Jahre gewählt werden. Sie sind wieder wählbar.

Art. 26 Kontrollstellenbericht

Die Kontrollstelle prüft die Rechnungsführung des Vereins und erstattet jährlich der ordentlichen Vereinsversammlung Bericht.

VI Auflösung und Liquidation

Art. 27 Beschluss

Die Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen. Der Beschluss muss mindestens mit zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Art. 28 Bestimmungen über das Vermögen

Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Vereinsversammlung über die Verwendung des allfälligen Vermögens. Es ist einer Organisation oder Institution mit ähnlichem Zweck zuzuwenden. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Diese Statuten sind anlässlich der Vereinsversammlung vom 10. April 2010 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.

Pfäffikon, 10. April 2010

Namens der Vereinsversammlung:

Die Präsidentin Die Vizepräsidentin